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27.06.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Keine Kündigung vor Einleitung des Konsultationsverfahren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.5.2008, 8 AZR 84/07) hat entschieden, dass ein Unternehmen vor der Einleitung des Konsultationsverfahrens (Verhandlungen mit dem Betriebsrat bei Massenentlassungen) keine betriebsbedingte Kündigung aussprechen darf. Dazu gehört, neben der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur, dass er vor der Kündigung den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet und die Maßnahme mit ihm beraten haben muss. Allerdings soll nach Meinung des Bundesarbeitsgericht für eine Kündigung nicht erforderlich sein, dass das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat (Interessenausgleich und Sozialplan) auch abgeschlossen ist, ggf. durch Einschaltung der Einigungsstelle. Der Arbeitgeber könne vielmehr schon vorher kündigen.


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